| § 1 |
Name , Sitz |
| (1) |
Der Verein führt den Namen „Förderverein
Brandenburgisches Freilichtmuseum Altranft“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den
Zusatz „ e.V.“ |
| (2) |
Der Verein hat den Sitz in Altranft |
| (3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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| § 2 |
Zweck |
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Zweck des Vereins ist die „ideelle und materielle
Förderung, Erhaltung und Darstellung der Natur - und Kulturerbes im
Brandenburgischen Freilichtmuseum Altranft und seinen Außenstellen,
sowie deren Entwicklung. |
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| § 3 |
Gemeinnützigkeit |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos
tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und an
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 4 |
Mitgliedschaft |
| (1) |
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. |
| (2) |
Ordentliche Mitglieder können natürlich und
juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. |
| (3) |
Ehrenmitglieder können solche natürlichen Personen
werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben .
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. |
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| § 5 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
| (1) |
Die Mitgliedschaft endet |
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a) durch Tod
b) durch Liquidation
c) durch Austritt
d) durch Streichung
e) durch Ausschluss |
| (2) |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
möglich. Der Austretende bzw. Ausgeschlossene bleibt zur Zahlung
etwaiger rückständiger Beiträge verpflichtet. |
| (3) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
von der Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im
Rückstand ist. |
| (4) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus den Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied gegen die
Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat. |
| (5) |
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins. |
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| § 6 |
Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 30,00 € .
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Eine Ermäßigung bis zu 50 % ist durch schriftlichen
Antrag an den Vorstand möglich. Der Betrag ist im ersten Viertel
Kalenderjahres im voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht befreit. |
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| § 7 |
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. |
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| § 8 |
Die Mitgliederversammlung |
| (1) |
Die Mitgliederversammlung berät über alle
Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig: |
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1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. Wahl zweier Kassenprüfer
3. Änderungen der Satzung
4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
5. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
6. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
9. Ausschluss von Mitgliedern
10. Auflösung des Vereins |
| (2) |
Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet einmal
jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung per Post
einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
| (3) |
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies
von einen Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Absatz 2 Satz 2
und 3 gelten entsprechend. |
| (4) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. |
| (5) |
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende
Mitglied eine Stimme. Stimmenhäufung oder die Übertragung des
Stimmrechts sind nicht zulässig. |
| (6) |
Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich. |
| (7) |
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch
Handzeichen. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung über
eine andere Form der Abstimmung. Bei Wahlen muss die Abstimmung
schriftlich durchgeführt werden, wenn eines er erschienenen
Mitglieder dies verlangt. |
| (8) |
Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen. |
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| § 9 |
Vorstand |
| (1) |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
obliegen. |
| (2) |
Der Vorstand besteht aus |
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1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Geschäftsführer |
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Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beisitzer
sind der Landrat oder von ihm genannte Personen des Kreises Bad
Freienwalde (Märkisch-Oderland), der Leiter des Brandenburgischen
Freilichtmuseums Altranft, der Bürgermeister des Stadt Bad
Freienwalde, und der Leiter des Referates für Museen im Ministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kultur als geborene Mitglieder des
Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer zu
Mitglieder des Vorstandes wählen. |
| (3) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch einem Mitglied des Vorstandes vertreten. |
| (4) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens der
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. |
| (5) |
Satzungsänderungen , die von Aufsichts -; Gerichts-
oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden. Kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. |
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| § 10 |
Auflösung des Vereins |
| (1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
besonderen, zu diesen Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. |
| (2) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zecks fällt das Vereinsvermögen an das Brandenburgische
Freilichtmuseum Altranft, das es unmittelbar und ausschließlich für
die im § 2 genannten Zwecke des Museums zu verwenden hat. |