Satzung des Förderverein Brandenburgisches Freilichtmuseum Altranft e.V.
§ 1 Name , Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Brandenburgisches Freilichtmuseum Altranft“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e.V.“
(2)  Der Verein hat den Sitz in Altranft
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
   
§ 2 Zweck
  Zweck des Vereins ist die „ideelle und materielle Förderung, Erhaltung und Darstellung der Natur - und Kulturerbes im Brandenburgischen Freilichtmuseum Altranft und seinen Außenstellen, sowie deren Entwicklung.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und an ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürlich und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder können solche natürlichen Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben . Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
   
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
  a) durch Tod
b) durch Liquidation
c) durch Austritt
d) durch Streichung
e) durch Ausschluss
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austretende bzw. Ausgeschlossene bleibt zur Zahlung etwaiger rückständiger Beiträge verpflichtet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus den Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
   
§ 6 Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 30,00 € .
  Eine Ermäßigung bis zu 50 % ist durch schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich. Der Betrag ist im ersten Viertel Kalenderjahres im voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht befreit.
   
§ 7 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
   
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung berät über alle Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. Wahl zweier Kassenprüfer
3. Änderungen der Satzung
4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
5. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
6. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
9. Ausschluss von Mitgliedern
10. Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung per Post einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von einen Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenhäufung oder die Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.
(6) Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(7) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung über eine andere Form der Abstimmung. Bei Wahlen muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn eines er erschienenen Mitglieder dies verlangt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
   
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
(2) Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Geschäftsführer
  Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beisitzer sind der Landrat oder von ihm genannte Personen des Kreises Bad Freienwalde (Märkisch-Oderland), der Leiter des Brandenburgischen Freilichtmuseums Altranft, der Bürgermeister des Stadt Bad Freienwalde, und der Leiter des Referates für Museen im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur als geborene Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer zu Mitglieder des Vorstandes wählen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einem Mitglied des Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Satzungsänderungen , die von Aufsichts -; Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden. Kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
   
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesen Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zecks fällt das Vereinsvermögen an das Brandenburgische Freilichtmuseum Altranft, das es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 genannten Zwecke des Museums zu verwenden hat.